Zum Inhalt springen
Softwarelotsen
Recht und Datenschutz

KI und DSGVO: was Unternehmen prüfen müssen

Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes

Der Einsatz von KI-Tools mit personenbezogenen Daten verlangt nach der DSGVO vier Dinge: eine Rechtsgrundlage nach Art. 6, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter nach Art. 28, bei voraussichtlich hohem Risiko eine Folgenabschätzung nach Art. 35 und bei Anbietern außerhalb der EU eine zulässige Grundlage für den Drittlandtransfer nach Kapitel V. Eine pauschale „DSGVO-Zertifizierung“ für KI-Tools gibt es nicht. Der kritischste Punkt in der Praxis ist nicht der Serverstandort der Plattform, sondern die Frage, wo die Sprachmodelle der Subprozessoren laufen.

Datenschutz ist das meistgenannte Hindernis nach fehlendem Wissen: 60 % (Destatis, 2025) der Unternehmen ohne KI-Einsatz nennen Datenschutzbedenken als Grund, 62 % (Destatis, 2025) Unklarheit über rechtliche Folgen. Beides lässt sich auflösen, wenn man die DSGVO nicht als Verbot, sondern als Prüfliste liest. Dieser Text ordnet die Prüfpunkte; er ist keine Rechtsberatung — lassen Sie die Einordnung für Ihren Fall prüfen.

Welche Rechtsgrundlage brauchen wir für KI-Tools?

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine der Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Für den internen Einsatz eines Assistenten durch Mitarbeitende kommt je nach Zweck das berechtigte Interesse (lit. f) mit dokumentierter Abwägung in Betracht; für die Bearbeitung von Kundenanfragen die Vertragserfüllung (lit. b); die Einwilligung (lit. a) ist im Beschäftigtenkontext wegen der Freiwilligkeitsfrage meist die schwächste Wahl. Wichtig ist die Zweckbindung: Ein Werkzeug, das für E-Mail-Entwürfe eingeführt wurde, darf nicht stillschweigend zur Bewertung von Mitarbeitenden werden. Halten Sie je Anwendungsfall Zweck, Datenarten und Rechtsgrundlage in einer Zeile Ihres Verarbeitungsverzeichnisses fest.

Warum ist der AV-Vertrag Pflicht — und was muss drinstehen?

Weil der KI-Anbieter in Ihrem Auftrag Daten verarbeitet, ist er Auftragsverarbeiter, und Art. 28 DSGVO erlaubt die Zusammenarbeit nur mit Anbietern, die hinreichende Garantien bieten — auf Grundlage eines Vertrags. Der AV-Vertrag regelt Gegenstand und Dauer, Art und Zweck, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, die Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter und die Löschung nach Vertragsende. Achten Sie besonders auf zwei Punkte: Erstens, ob der Anbieter Ihre Eingaben zum Training seiner Modelle nutzt (das sollte ausgeschlossen sein). Zweitens, wie Sie über neue Subprozessoren informiert werden. In unserer Auswahl weisen wir je Lösung aus, ob der AV-Vertrag auf der Anbieter-Website verlinkt oder benannt ist — bei mehreren Anbietern war er beim Prüflauf nicht öffentlich auffindbar, was Sie vor Vertragsschluss anfragen müssen.

Wo laufen die Sprachmodelle wirklich?

Meist nicht dort, wo die Plattform steht — und genau das übersehen die meisten Prüfungen. Ein KI-Assistent besteht aus zwei Schichten: der Plattform (Oberfläche, Nutzerverwaltung, Speicherung der Chats) und den Sprachmodellen, die die Antworten erzeugen. Die Plattform kann in Frankfurt oder Magdeburg gehostet sein, während jede Eingabe zur Verarbeitung an ein Modell von OpenAI, Anthropic oder Google geschickt wird — in eine EU-Region eines US-Hyperscalers oder in die USA. Das steht nicht in der Überschrift „Server in Deutschland“, sondern in der Subprozessorenliste. Lesen Sie sie vor der Entscheidung und stellen Sie dem Anbieter eine konkrete Frage: Für welches Modell findet die Inferenz in welcher Region statt, und ist das vertraglich zugesichert? Unser Vergleich der KI-Assistenten unserer Auswahl dokumentiert die Hosting-Angaben je Lösung mit Quelle.

On-Premise, Private Cloud oder EU-Region: Was ist der Unterschied?

Drei Begriffe, die Anbieter gern vermischen, bezeichnen drei verschiedene Datenflüsse. On-Premise heißt: Software und Modelle laufen auf Ihrer eigenen Hardware oder in Ihrem eigenen Rechenzentrum; kein Dritter sieht die Daten. Private Cloud oder dedizierte Instanz heißt: Der Anbieter betreibt eine nur für Sie reservierte Umgebung, meist bei einem Hyperscaler — die Daten bleiben getrennt, aber der Betreiber ist weiterhin ein Dritter. EU-Region eines US-Hyperscalers heißt: Ihre Daten liegen in einem Rechenzentrum in der EU, der Betreiber unterliegt aber als US-Unternehmen auch US-Recht. Für viele Mittelständler ist die dritte Variante mit AV-Vertrag und Data Privacy Framework vertretbar; wer „On-Premise“ verlangt, sollte nachfragen, ob auch die Modelle lokal laufen oder nur die Oberfläche.

Was gilt für Anbieter außerhalb der EU?

Übermittlungen in Drittländer sind nur unter den Bedingungen des Kapitels V der DSGVO zulässig (Art. 44 ff.). Für die USA gilt der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US Data Privacy Framework vom 10.07.2023; Anbieter, die sich darunter haben listen lassen, gelten als angemessen geschützt. Das Gericht der EU hat eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss am 03.09.2025 abgewiesen (Rs. T-553/23); nach Sekundärquellen ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig (Stand 08/2026). Die Rechtslage ist also stabiler als nach den Vorgängerabkommen, aber nicht endgültig. Praxisempfehlung: Data Privacy Framework als erste Grundlage, Standardvertragsklauseln als zweite, und Subprozessoren im Blick behalten. Für die Schweiz besteht ein eigener Angemessenheitsbeschluss.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig?

Art. 35 DSGVO verlangt sie, wenn eine Verarbeitung — insbesondere bei Verwendung neuer Technologien — voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. KI-Systeme gelten als neue Technologie, erfüllen die Schwelle aber nicht automatisch. Ein interner Schreibassistent, in den laut Richtlinie keine Kundendaten eingegeben werden, liegt anders als ein Chatbot, der Beschwerden mit Gesundheitsbezug entgegennimmt, oder ein System, das Bewerbungen vorsortiert. Die Folgenabschätzung beschreibt die Verarbeitung, bewertet Notwendigkeit und Risiken und legt Abhilfemaßnahmen fest. Auch wenn sie nicht zwingend ist: Eine kurze, dokumentierte Risikoprüfung je Anwendungsfall spart später Diskussionen mit Aufsicht und Betriebsrat.

Gibt es eine DSGVO-Zertifizierung für KI-Tools?

Nein — nicht im Sinn einer pauschalen Produktbescheinigung. Art. 42 DSGVO fördert datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel und Prüfzeichen, die freiwillig sind und sich auf konkrete Verarbeitungsvorgänge beziehen; zuständig sind akkreditierte Stellen. Ein Anbieter kann also ein Verfahren nach Art. 42 für einen bestimmten Dienst durchlaufen haben. Die Werbeaussage „DSGVO-konformes KI-Tool“ ist dagegen eine Behauptung, kein Nachweis, und sagt nichts darüber, ob Ihre Nutzung rechtmäßig ist. Deshalb schreiben wir auf unseren Seiten „Anbieter gibt EU-Hosting an (Stand, Quelle)“ statt „DSGVO-konform“ — und nennen ISO 27001 oder SOC 2 nur, wenn der Anbieter sie wörtlich auf seiner Website angibt. Beide Nachweise betreffen das Sicherheitsmanagement des Anbieters, nicht die Rechtmäßigkeit Ihrer Verarbeitung.

Was sollten Mitarbeitende eingeben dürfen?

So wenig Personenbezug wie möglich — festgelegt in einer KI-Richtlinie, nicht im Einzelfall. Bewährt haben sich drei Stufen: frei erlaubt (allgemeine Texte, öffentliche Informationen, eigene Notizen ohne Personenbezug), erlaubt mit Pseudonymisierung (Vorgänge, bei denen Namen und Kennungen vorher entfernt werden) und verboten (Gesundheitsdaten, Bewerbungsunterlagen, Vertragsdaten Dritter, Zugangsdaten). Die Stufen hängen davon ab, welche Plattform mit welchem AV-Vertrag und welchen Subprozessoren freigegeben ist. Wie eine solche Richtlinie aufgebaut ist, zeigt KI-Richtlinie im Unternehmen.

Prüfliste vor dem Vertragsschluss

DSGVO-Prüfung eines KI-Anbieters

  • Rechtsgrundlage je Anwendungsfall benannt und im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert.
  • AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO liegt vor; Training mit Kundendaten ist ausgeschlossen.
  • Subprozessorenliste gelesen: Welches Modell läuft bei wem in welcher Region?
  • Hosting-Begriff geklärt: On-Premise, Private Cloud oder EU-Region eines Hyperscalers?
  • Drittlandtransfer abgesichert: Data Privacy Framework und/oder Standardvertragsklauseln.
  • Risikoprüfung durchgeführt; Datenschutz-Folgenabschätzung, wo die Schwelle erreicht ist.
  • Eingaberegeln in der KI-Richtlinie festgelegt und geschult.
  • Löschfristen für Chat-Verläufe und Protokolle vereinbart.

Häufige Fehler

  • „Server in Deutschland“ als vollständige Antwort nehmen — und die Subprozessoren der Modelle nicht lesen.
  • Private Konten dulden. Ohne AV-Vertrag gibt es keine Grundlage; das Risiko trägt das Unternehmen.
  • Einwilligung der Mitarbeitenden als Allheilmittel. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit schwer zu belegen.
  • ISO 27001 mit Rechtmäßigkeit verwechseln. Der Nachweis beschreibt das Sicherheitsmanagement des Anbieters, nicht Ihre Verarbeitung.
  • Den Betriebsrat aus dem Datenschutz heraushalten. Beide Themen gehören zusammen; KI einführen mit Betriebsrat zeigt den Ablauf.

Wo Ihr Unternehmen bei diesen Punkten steht, zeigt der KI-Readiness-Check in acht Fragen.

Häufige Fragen

Ist ChatGPT DSGVO-konform?

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die DSGVO Verarbeitungen bewertet, nicht Produkte. Entscheidend ist, ob Sie für Ihre Nutzung eine Rechtsgrundlage haben, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht, wohin Daten übermittelt werden und ob Ihre Eingaberegeln eingehalten werden. Private Konten einzelner Mitarbeitender ohne Vertrag erfüllen diese Bedingungen in der Regel nicht; eine Unternehmensplattform mit AV-Vertrag kann sie erfüllen.

Brauchen wir mit jedem KI-Anbieter einen AV-Vertrag?

Sobald der Anbieter in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet — und das ist bei Texteingaben praktisch immer der Fall —, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument. Prüfen Sie, ob der Anbieter den AV-Vertrag öffentlich bereitstellt; in unserer Auswahl weisen wir das je Lösung mit Quelle aus, fehlende Dokumente als „nicht belegt“.

Gibt es eine DSGVO-Zertifizierung für KI-Tools?

Nicht im pauschalen Sinn. Art. 42 DSGVO sieht freiwillige Zertifizierungsverfahren für konkrete Verarbeitungsvorgänge vor, ausgestellt von akkreditierten Stellen. Eine Aussage wie „DSGVO-konformes Tool“ ist eine Anbieterbehauptung, kein Nachweis. Fragen Sie nach, welches Verfahren welche Verarbeitung abdeckt — und lesen Sie stattdessen AV-Vertrag, Subprozessorenliste und Hosting-Angaben.

Dürfen wir US-Anbieter nutzen?

Ja, unter den Bedingungen des Kapitels V der DSGVO. Für die USA gilt seit dem 10.07.2023 der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework; das Gericht der EU hat die Klage dagegen am 03.09.2025 abgewiesen, ein Rechtsmittel ist nach Sekundärquellen anhängig (Stand 08/2026). Prüfen Sie, ob der konkrete Anbieter unter dem Framework gelistet ist, und halten Sie Standardvertragsklauseln als zweite Grundlage bereit.

Was ist mit den Daten, die Mitarbeitende eingeben?

Das ist der häufigste blinde Fleck. Die Plattform kann in Frankfurt stehen und trotzdem jede Eingabe an ein Sprachmodell eines Subprozessors in den USA schicken. Lesen Sie die Subprozessorenliste und regeln Sie in der KI-Richtlinie, welche Datenarten eingegeben werden dürfen — etwa keine Kundendaten im Klartext.

Wann brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt, insbesondere beim Einsatz neuer Technologien (Art. 35 DSGVO). Ein interner Schreibassistent ohne Kundendaten ist ein anderer Fall als ein Chatbot, der Gesundheitsdaten entgegennimmt. Lassen Sie die Schwelle für Ihr Vorhaben prüfen.